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Fassungsvergleich zu Waffenhandelsvertrag××

Änderungen zwischen den Fassungen

Waffenhandelsvertrag 1
Art. 1neu
in Kraft ab 24.12.2014 · idF BGBl. III Nr. 116/2014 Art. 1↗RIS↗
Artikel 1
Ziel und Zweck
Ziel dieses Vertrags ist es,
–
die höchstmöglichen gemeinsamen internationalen Normen für die Regelung oder die Verbesserung der Regelung des internationalen Handels mit konventionellen Waffen zu schaffen;
–
den unerlaubten Handel mit konventionellen Waffen zu verhüten und zu beseitigen und deren Umlenkung zu verhüten;
dies geschieht zu dem Zweck,
–
zum Weltfrieden und zum regionalen Frieden sowie zur internationalen und regionalen Sicherheit und Stabilität beizutragen;
–
menschliches Leid zu mindern;
–
Zusammenarbeit, Transparenz und verantwortungsvolles Handeln durch die Vertragsstaaten im internationalen Handel mit konventionellen Waffen zu fördern und dadurch Vertrauen zwischen den Vertragsstaaten zu schaffen.