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Fassungsvergleich zu Grenzüberschreitende Beförderung von Personen im nichtlinienmäßigen und linienmäßigen Verkehr auf der Straße (Kosovo)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Grenzüberschreitende Beförderung von Personen im nichtlinienmäßigen und linienmäßigen Verkehr auf der Straße (Kosovo) 1
Art. 1neu
in Kraft ab 01.09.2014 · idF BGBl. III Nr. 161/2014 Art. 1↗RIS↗
TEIL I
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Artikel 1
Anwendungsbereich
(1)
Die Vereinbarung findet Anwendung auf die nichtlinienmäßige Beförderung von Personen (Gelegenheitsverkehr, Pendelverkehr) auf der Straße im grenzüberschreitenden Verkehr zwischen den Hoheitsgebieten der Vertragsparteien sowie im Transit durch ihre Hoheitsgebiete mit den Fahrzeugen, die in einer der beiden Vertragsparteien zugelassen sind.
(2)
Die Vereinbarung findet Anwendung auf die linienmäßige Beförderung von Personen (Linienverkehr) auf der Straße im grenzüberschreitenden Verkehr zwischen den Hoheitsgebieten der Vertragsparteien sowie im Transit durch ihre Hoheitsgebiete mit den Fahrzeugen, die in einer der beiden Vertragsparteien zugelassen sind.