Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 1neu
I. ANWENDUNGSBEREICH
Artikel 1
(1)
Diese Vereinbarung findet Anwendung auf den grenzüberschreitenden Güterverkehr (bilateraler und Transitverkehr sowie Fahrten nach und aus Drittländern) zwischen den Staaten der Vertragsparteien.
(2)
Die Vereinbarung bezieht sich auf den grenzüberschreitenden
- Verkehr mit Lastfahrzeugen (Artikel 2 Z 2) auf der Straße
- Kombinierten Verkehr (Artikel 2 Z 1)
- gewerbsmäßigen Verkehr (Artikel 2 Z 3) einschließlich des Verkehrs mit leeren Lastfahrzeugen
- Werkverkehr (Artikel 2 Z 4) einschließlich des Verkehrs mit leeren Lastfahrzeugen
(3)
Die Frage der Abgabenpflicht im Transportbereich bleibt den nationalen Regelungen vorbehalten und wird von dieser Vereinbarung nicht berührt.