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Fassungsvergleich zu Verwendung von Flughäfen und anderen Einrichtungen im Falle von Evakuierungen aus Drittländern (Zypern)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Verwendung von Flughäfen und anderen Einrichtungen im Falle von Evakuierungen aus Drittländern (Zypern) 1
Art. 1neu
in Kraft ab 01.09.2014 · idF BGBl. III Nr. 162/2014 Art. 1↗RIS↗
Artikel 1
(1) Die Republik Österreich hat das Recht bestimmte Flughäfen und andere Einrichtungen in der Republik Zypern bei einer Evakuierung österreichischer Staatsbürger aus Drittländern nach Österreich über Zypern zu verwenden. Die Republik Zypern wird mindestens einen Flughafen für eine solche Verwendung auf diplomatischem Wege bestimmen.
(2) Ist eine solche Evakuierung notwendig, hat die Republik Österreich um Erlaubnis anzusuchen, die gemäß Absatz 1 bestimmten Flughäfen und anderen Einrichtungen zu verwenden. Nach Erhalt einer schriftlichen, von der Republik Zypern ausgestellten, Genehmigung kann der Flughafen für die Evakuierung verwendet werden.