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Fassungsvergleich zu Übertragung von unbeweglichem Bundesvermögen××

Änderungen zwischen den Fassungen

Übertragung von unbeweglichem Bundesvermögen 1
Art. 1neu
in Kraft ab 31.10.2014 · idF BGBl. I Nr. 75/2014 Art. 1↗RIS↗
Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, die im Jahr 2002 und 2005 für Zwecke der Entwicklungszusammenarbeit in Nicaragua erworbenen und im Eigentum des Bundes stehenden Liegenschaften in El Castillo samt den darauf befindlichen Objekten, Anlagen und Fahrnissen unentgeltlich in das Eigentum der Kooperative COOPERIO und in den Verwaltungsbereich des nicaraguanischen Außenministeriums MINREX zu übertragen.