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Fassungsvergleich zu Vereinfachung der Visaformalitäten für Crew-Mitglieder von Fluggesellschaften (China VR)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Vereinfachung der Visaformalitäten für Crew-Mitglieder von Fluggesellschaften (China VR) 1
Art. 1neu
in Kraft ab 22.11.2014 · idF BGBl. III Nr. 217/2014 Art. 1↗RIS↗
Artikel I
Auf der Grundlage der Gegenseitigkeit können Crew-Mitglieder von Flugunternehmen der Vertragsparteien (einschließlich solcher mit Staatsangehörigkeit dritter Staaten) auf Linienflügen nach Vorlage eines gültigen Passes und einer mit einem Siegel des Flugunternehmens versehenen Liste der Namen der Crew des betreffenden Fluges (einschließlich Name, Geschlecht, Geburtsdatum, Staatsbürgerschaft, Stellung und Passnummer), die der Kapitän der Grenzbehörde am Ankunftshafen abgibt, ohne Visum ein- und ausreisen.