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Fassungsvergleich zu Europäisches Auslieferungsübereinkommen – 3. Zusatzprotokoll××

Änderungen zwischen den Fassungen

Europäisches Auslieferungsübereinkommen – 3. Zusatzprotokoll 1
Art. 1neu
in Kraft ab 01.08.2015 · idF BGBl. III Nr. 70/2015 Art. 1↗RIS↗
Artikel 1 – Verpflichtung zur Auslieferung im vereinfachten Verfahren
Die Vertragsparteien verpflichten sich, einander die Personen, nach denen gemäß Artikel 1 des Übereinkommens gesucht wird, in dem vereinfachten Verfahren, wie es in diesem Protokoll vorgesehen ist, auszuliefern, sofern diese Personen und die ersuchte Vertragspartei hierzu ihre Zustimmung gegeben haben.