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Fassungsvergleich zu Vertrag über die Gründung und den Betrieb des International Centre for Migration Policy Development - Vierte Änderung××

Änderungen zwischen den Fassungen

Vertrag über die Gründung und den Betrieb des International Centre for Migration Policy Development - Vierte Änderung 1
Art. 1neu
in Kraft ab 01.08.2015 · idF BGBl. III Nr. 81/2015 Art. 1↗RIS↗
Artikel 1
(1) Der Generaldirektor ist ermächtigt, ein internes Steuersystem einzurichten, das in der Organisation durchgehend anzuwenden ist.
(2) Der anzuwendende interne Steuersatz ist ein einheitlicher Satz von 25 % der festgesetzten zu versteuernden Brutto-Gehaltsstufe.
(3) Der Generaldirektor schlägt der Steuerungsgruppe in den jährlichen Budgetgenehmigungstreffen eine Gehaltstabelle vor, die sowohl zu versteuernde Brutto- als auch Netto-Gehälter für sowohl alleinstehende Mitarbeiter als auch Mitarbeiter mit Angehörigen enthält.