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Fassungsvergleich zu Festsetzung des Anpassungsfaktors für das Jahr 2016××

Änderungen zwischen den Fassungen

Festsetzung des Anpassungsfaktors für das Jahr 2016 1
Art. 1neu
in Kraft ab 28.11.2015 · idF BGBl. II Nr. 392/2015 Art. 1↗RIS↗
Unter Bedachtnahme auf den Richtwert nach § 108e Abs. 9 Z 1 ASVG wird der Anpassungsfaktor für das Jahr 2016 mit 1,012 festgesetzt.