Rechtstracker.at
Norm
Festsetzung des Anpassungsfaktors für das Jahr 2016
Fassungen
Art. 1 Festsetzung des Anpassungsfaktors für das Jahr 2016
BGBl
Art. 1 Festsetzung des Anpassungsfaktors für das Jahr 2016
Judikatur
Art. 1 Festsetzung des Anpassungsfaktors für das Jahr 2016
Art. 1 Festsetzung des Anpassungsfaktors für das Jahr 2016
Fassungsvergleich zu
Festsetzung des Anpassungsfaktors für das Jahr 2016
×
alle §§
Art. 1
×
‹
›
Änderungen zwischen den Fassungen
▾
Festsetzung des Anpassungsfaktors für das Jahr 2016
alle schließen
1
§ 0↗
RIS↗
▾
Art. 1
neu
in Kraft ab 28.11.2015 · idF
BGBl. II Nr. 392/2015
Art. 1↗
RIS↗
Unter Bedachtnahme auf den Richtwert nach § 108e Abs. 9 Z 1 ASVG wird der Anpassungsfaktor für das Jahr 2016 mit 1,012 festgesetzt.