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Norm
Errichtung einer weiteren Notarstelle in Vöcklabruck
Fassungen
Art. 1 Errichtung einer weiteren Notarstelle in Vöcklabruck
BGBl
Art. 1 Errichtung einer weiteren Notarstelle in Vöcklabruck
Judikatur
Art. 1 Errichtung einer weiteren Notarstelle in Vöcklabruck
Art. 1 Errichtung einer weiteren Notarstelle in Vöcklabruck
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Errichtung einer weiteren Notarstelle in Vöcklabruck
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1
§ 0↗
RIS↗
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Art. 1
neu
in Kraft ab 19.03.2016 · idF
BGBl. II Nr. 66/2016
Art. 1↗
RIS↗
Im Sprengel des Landesgerichtes Wels wird mit Wirksamkeit vom 1. Oktober 2016 eine weitere Notarstelle mit dem Amtssitz in Vöcklabruck errichtet.