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Fassungsvergleich zu Kooperationsabkommen über Satellitennavigation zwischen der EU und Norwegen××

Änderungen zwischen den Fassungen

Kooperationsabkommen über Satellitennavigation zwischen der EU und Norwegen 1
Art. 1neu
in Kraft ab 01.04.2016 · idF BGBl. III Nr. 73/2016 Art. 1↗RIS↗
ARTIKEL 1
Zielsetzung des Abkommens
Vorrangiges Ziel des Abkommens ist die weitere Stärkung der Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien durch die Ergänzung der für die Satellitennavigation geltenden Bestimmungen des EWR-Abkommens.