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Fassungsvergleich zu Übereinkommen von Paris××

Änderungen zwischen den Fassungen

Übereinkommen von Paris 1
Art. 1neu
in Kraft ab 04.11.2016 · idF BGBl. III Nr. 197/2016 Art. 1↗RIS↗
Artikel 1
Für die Zwecke dieses Übereinkommens finden die in Artikel 1 des Rahmenübereinkommens enthaltenen Begriffsbestimmungen Anwendung. Darüber hinaus
a) bedeutet „Rahmenübereinkommen“ das am 9. Mai 1992 in New York angenommene Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen;
b) bedeutet „Konferenz der Vertragsparteien“ die Konferenz der Vertragsparteien des Rahmenübereinkommens;
c) bedeutet „Vertragspartei“ eine Vertragspartei dieses Übereinkommens.