Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 1neu
Artikel 1
a) bedeutet „Rahmenübereinkommen“ das am 9. Mai 1992 in New York angenommene Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen;
b) bedeutet „Konferenz der Vertragsparteien“ die Konferenz der Vertragsparteien des Rahmenübereinkommens;
c) bedeutet „Vertragspartei“ eine Vertragspartei dieses Übereinkommens.