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Norm
Festsetzung des Anpassungsfaktors für das Jahr 2017
Fassungen
Art. 1 Festsetzung des Anpassungsfaktors für das Jahr 2017
BGBl
Art. 1 Festsetzung des Anpassungsfaktors für das Jahr 2017
Judikatur
Art. 1 Festsetzung des Anpassungsfaktors für das Jahr 2017
Art. 1 Festsetzung des Anpassungsfaktors für das Jahr 2017
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Festsetzung des Anpassungsfaktors für das Jahr 2017
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Festsetzung des Anpassungsfaktors für das Jahr 2017
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1
§ 0↗
RIS↗
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Art. 1
neu
in Kraft ab 23.11.2016 · idF
BGBl. II Nr. 341/2016
Art. 1↗
RIS↗
Unter Bedachtnahme auf den Richtwert nach § 108e Abs. 9 Z 1 ASVG wird der Anpassungsfaktor für das Jahr 2017 mit 1,008 festgesetzt.