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Fassungsvergleich zu Höhe der Kostenvergütung für die Mitwirkung an der Beitragseinhebung von ausländischen Renten××

Änderungen zwischen den Fassungen

Höhe der Kostenvergütung für die Mitwirkung an der Beitragseinhebung von ausländischen Renten 1
Art. 1neu
in Kraft ab 19.01.2017 · idF BGBl. II Nr. 23/2017 Art. 1↗RIS↗
Zur Abgeltung der Kosten für die Mitwirkung an der Beitragseinhebung nach § 73a ASVG ab dem Kalenderjahr 2016 gebührt der Pensionsversicherungsanstalt eine Vergütung in der Höhe von 6,91% der jeweils einbehaltenen und abgeführten Krankenversicherungsbeiträge mit Ausnahme der Zusatzbeiträge.