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Fassungsvergleich zu Soziale Sicherheit – Durchführung (Australien)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Soziale Sicherheit – Durchführung (Australien) 1
Art. 1neu
in Kraft ab 01.03.2017 · idF BGBl. III Nr. 23/2017 Art. 1↗RIS↗
ABSCHNITT I
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Artikel 1
Begriffsbestimmungen
(1) In dieser Verwaltungsvereinbarung bedeutet der Ausdruck „Abkommen“ das am 12. August 2015 in Canberra geschlossene Abkommen zwischen der Republik Österreich und Australien im Bereich der sozialen Sicherheit.
(2) Die in dieser Verwaltungsvereinbarung verwendeten Ausdrücke haben dieselbe Bedeutung, die ihnen im Abkommen gegeben wird.