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Fassungsvergleich zu Vertrag über die polizeiliche Zusammenarbeit (Italien)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Vertrag über die polizeiliche Zusammenarbeit (Italien) 1
Art. 1neu
in Kraft ab 01.04.2017 · idF BGBl. III Nr. 47/2017 Art. 1↗RIS↗
Titel I – Zuständige Behörden, Grenzgebiete und Begriffsbestimmung
Artikel 1
Zuständige Behörden
Die für die Durchführung dieses Vertrages zuständigen Behörden sind:
auf Seiten der Republik Österreich:
– Der Bundesminister für Inneres, die Landespolizeidirektionen sowie außerhalb des Gebietes jener Gemeinden, in denen eine Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, die Bezirksverwaltungsbehörden; in Angelegenheiten der Straßenpolizei, die Landesregierungen, Landespolizeidirektionen und Bezirksverwaltungsbehörden;
auf Seiten der Italienischen Republik:
– die Hauptabteilung Öffentliche Sicherheit des Innenministeriums.