Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 1neu
Titel I – Zuständige Behörden, Grenzgebiete und Begriffsbestimmung
Artikel 1
Zuständige Behörden
auf Seiten der Republik Österreich:
– Der Bundesminister für Inneres, die Landespolizeidirektionen sowie außerhalb des Gebietes jener Gemeinden, in denen eine Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, die Bezirksverwaltungsbehörden; in Angelegenheiten der Straßenpolizei, die Landesregierungen, Landespolizeidirektionen und Bezirksverwaltungsbehörden;
auf Seiten der Italienischen Republik:
– die Hauptabteilung Öffentliche Sicherheit des Innenministeriums.