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Fassungsvergleich zu VfGH-Aufhebung einer Bestimmung über einen Unkostenbeitrag für außercurriculare Lehre an der Universität Salzburg××

Änderungen zwischen den Fassungen

VfGH-Aufhebung einer Bestimmung über einen Unkostenbeitrag für außercurriculare Lehre an der Universität Salzburg 1
Art. 1neu
in Kraft ab 11.04.2017 · idF BGBl. II Nr. 104/2017 Art. 1↗RIS↗
Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 7. März 2017, GZ V 68/2016-12, dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft zugegangen am 22. März 2017, zu Recht erkannt:
– Die Wortfolge „Repetitorien an der Rechtswissenschaftlichen Fakultät“ in der geänderten Verordnung des Rektorats über einen Unkostenbeitrag für außercurriculare Lehre an der Universität Salzburg, Mitteilungsblatt – Sondernummer der Paris Lodron-Universität Salzburg, 10. Juli 2013, 75. Stück, Nr. 160, wird als verfassungswidrig aufgehoben.