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Fassungsvergleich zu Wissenschaftlich-technologische Zusammenarbeit (Bosnien - Herzegowina)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Wissenschaftlich-technologische Zusammenarbeit (Bosnien - Herzegowina) 1
Art. 1neu
in Kraft ab 01.06.2017 · idF BGBl. III Nr. 89/2017 Art. 1↗RIS↗
Artikel 1
Die Vertragsparteien unterstützen in Übereinstimmung mit innerstaatlichen Rechtsvorschriften und auf der Grundlage der Gegenseitigkeit die Entwicklung der wissenschaftlich-technologischen Zusammenarbeit unter Berücksichtigung der jeweils festgelegten staatlichen Prioritäten in Wissenschaft und Forschung.