Änderungen zwischen den Fassungen
Vereinheitlichung der Regelungen zu Haftungsobergrenzen (Bund – Länder) (HOG – Vereinbarung)
1§ 0↗RIS↗
Art. 1neu
Artikel 1
Harmonisierung der Haftungsobergrenzen
Gem. Art. 13 des Österreichischen Stabilitätspakts 2012 (ÖStP 2012), BGBl. I Nr. 30/2013, haben Bund und Länder (Länder auch für Gemeinden) jeweils ihre Haftungsübernahmen durch Haftungsobergrenzen ( HOG) beschränkt. Mit der vorliegenden Vereinbarung kommen Bund und Länder (Länder auch für Gemeinden) überein, ihre jeweiligen Systeme für Haftungsobergrenzen zu vereinheitlichen.