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Fassungsvergleich zu Ausstellung von Dienstausweisen, die die Anforderungen des § 60 Abs. 2a BDG nicht erfüllen××

Änderungen zwischen den Fassungen

Ausstellung von Dienstausweisen, die die Anforderungen des § 60 Abs. 2a BDG nicht erfüllen 1
Art. 1neu
in Kraft ab 16.09.2017 · idF BGBl. II Nr. 250/2017 Art. 1↗RIS↗
Für Bedienstete folgender Ressorts können Dienstausweise in Abweichung von § 233a Abs. 1 BDG 1979 noch bis 31. Dezember 2021 ausgestellt werden:
– Bundesministerium für Inneres,
– Bundesministerium für Bildung.
Solche Dienstausweise verlieren mit Ablauf des 31. Dezember 2021 ihre Gültigkeit.