Rechtstracker.at
Norm
Genehmigung des Bundesrechnungsabschlusses für das Jahr 2016
Fassungen
Art. 1 Genehmigung des Bundesrechnungsabschlusses für das Jahr 2016
BGBl
Art. 1 Genehmigung des Bundesrechnungsabschlusses für das Jahr 2016
Judikatur
Art. 1 Genehmigung des Bundesrechnungsabschlusses für das Jahr 2016
Art. 1 Genehmigung des Bundesrechnungsabschlusses für das Jahr 2016
Fassungsvergleich zu
Genehmigung des Bundesrechnungsabschlusses für das Jahr 2016
×
alle §§
Art. 1
×
‹
›
Änderungen zwischen den Fassungen
▾
Genehmigung des Bundesrechnungsabschlusses für das Jahr 2016
alle schließen
1
§ 0↗
RIS↗
▾
Art. 1
neu
in Kraft ab 04.10.2017 · idF
BGBl. I Nr. 139/2017
Art. 1↗
RIS↗
Dem vom Rechnungshof dem Nationalrat vorgelegten Bundesrechnungsabschluss für das Jahr 2016 wird die Genehmigung erteilt.