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Fassungsvergleich zu Festsetzung des Anpassungsfaktors für das Jahr 2018××

Änderungen zwischen den Fassungen

Festsetzung des Anpassungsfaktors für das Jahr 2018 1
Art. 1neu
in Kraft ab 25.11.2017 · idF BGBl. II Nr. 327/2017 Art. 1↗RIS↗
Unter Bedachtnahme auf den Richtwert nach § 108f Abs. 2 und 3 ASVG wird der Anpassungsfaktor für das Jahr 2018 mit 1,016 festgesetzt.