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Fassungsvergleich zu Änderung der Bestimmungen über die Verwendung der Kraftfahrzeugsteuer××

Änderungen zwischen den Fassungen

Änderung der Bestimmungen über die Verwendung der Kraftfahrzeugsteuer 1
Art. 1neu
in Kraft ab 01.01.1987 · idF BGBl. Nr. 80/1987 Art. 1↗RIS↗
Kraftfahrzeugsteuer
Artikel I
Der Ertragsanteil der Kraftfahrzeugsteuer, der auf den Bund entfällt, ist zu 70 vH für Zwecke des öffentlichen Verkehrs (einschließlich Fahrbetriebsmittel) zu verwenden; jene Ertragsanteile, die für Bundesbetriebe bestimmt sind, sind als Verminderung der Einnahmen aus öffentlichen Abgaben und als Einnahmen des Bundesbetriebes zu veranschlagen.