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Fassungsvergleich zu Geltendmachung von Ansprüchen nach dem Besatzungsschädengesetz××

Änderungen zwischen den Fassungen

Geltendmachung von Ansprüchen nach dem Besatzungsschädengesetz 1
Art. 1neu
in Kraft ab 30.12.1961 · idF BGBl. Nr. 317/1961 Art. 1↗RIS↗
Wird von der nach § 16 Abs. 1 des Besatzungsschädengesetzes zuständigen Finanzlandesdirektion im Sinne des § 19 Abs. 3 des genannten Bundesgesetzes bis 31. Dezember 1962 weder ein Entschädigungsbetrag angeboten noch die Zahlung einer Entschädigung ausdrücklich abgelehnt, so kann der Geschädigte den Anspruch auf Entschädigung bis längstens 30. Juni 1963 bei der Bundesentschädigungskommission geltend machen.