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Fassungsvergleich zu Verlängerung der Frist zur Geltendmachung von Ansprüchen nach dem Zweiten Rückgabegesetz××

Änderungen zwischen den Fassungen

Verlängerung der Frist zur Geltendmachung von Ansprüchen nach dem Zweiten Rückgabegesetz 1
Art. 1neu
in Kraft ab 11.11.1951 · idF BGBl. Nr. 237/1951 Art. 1↗RIS↗
Die Frist für die Geltendmachung der Ansprüche gemäß dem Zweiten Rückgabegesetz wird bis 31. Dezember 1952 verlängert.