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Norm
Festsetzung des Anpassungsfaktors für das Jahr 2019
Fassungen
Art. 1 Festsetzung des Anpassungsfaktors für das Jahr 2019
BGBl
Art. 1 Festsetzung des Anpassungsfaktors für das Jahr 2019
Judikatur
Art. 1 Festsetzung des Anpassungsfaktors für das Jahr 2019
Art. 1 Festsetzung des Anpassungsfaktors für das Jahr 2019
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Festsetzung des Anpassungsfaktors für das Jahr 2019
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Festsetzung des Anpassungsfaktors für das Jahr 2019
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1
§ 0↗
RIS↗
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Art. 1
neu
in Kraft ab 15.11.2018 · idF
BGBl. II Nr. 282/2018
Art. 1↗
RIS↗
Unter Bedachtnahme auf den Richtwert nach § 108f Abs. 2 und 3 ASVG wird der Anpassungsfaktor für das Jahr 2019 mit 1,020 festgesetzt.