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Fassungsvergleich zu Festsetzung des Anpassungsfaktors für das Jahr 2019××

Änderungen zwischen den Fassungen

Festsetzung des Anpassungsfaktors für das Jahr 2019 1
Art. 1neu
in Kraft ab 15.11.2018 · idF BGBl. II Nr. 282/2018 Art. 1↗RIS↗
Unter Bedachtnahme auf den Richtwert nach § 108f Abs. 2 und 3 ASVG wird der Anpassungsfaktor für das Jahr 2019 mit 1,020 festgesetzt.