Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 1neu
Die Kundmachung des Beschlusses des Verwaltungsrates der Europäischen Patentorganisation vom 10. Juni 1988 zur Änderung der Regeln 2, 25, 36, 53, 57, 58, 70, 71, 72, 77, 95 a und 101 der Ausführungsordnung zum Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente (Europäisches Patentübereinkommen) (BGBl. Nr. 350/1979, letzte Kundmachung des Geltungsbereiches BGBl. Nr. 583/1986) hat dadurch zu erfolgen, daß dieser Beschluß im Österreichischen Patentamt (Wien 1, Kohlmarkt 8 — 10) zur Einsicht während der Amtsstunden aufgelegt wird.