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Norm
Vorzeitige Beendigung der XXVI. Gesetzgebungsperiode des Nationalrates
Fassungen
Art. 1 Vorzeitige Beendigung der XXVI. Gesetzgebungsperiode des Nationalrates
BGBl
Art. 1 Vorzeitige Beendigung der XXVI. Gesetzgebungsperiode des Nationalrates
Judikatur
Art. 1 Vorzeitige Beendigung der XXVI. Gesetzgebungsperiode des Nationalrates
Art. 1 Vorzeitige Beendigung der XXVI. Gesetzgebungsperiode des Nationalrates
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Vorzeitige Beendigung der XXVI. Gesetzgebungsperiode des Nationalrates
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Vorzeitige Beendigung der XXVI. Gesetzgebungsperiode des Nationalrates
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1
§ 0↗
RIS↗
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Art. 1
neu
in Kraft ab 03.07.2019 · idF
BGBl. I Nr. 52/2019
Art. 1↗
RIS↗
Artikel I
Der Nationalrat wird gemäß Art. 29 Abs. 2 B-VG vor Ablauf der XXVI. Gesetzgebungsperiode aufgelöst.