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Fassungsvergleich zu Übereinkommen zur Errichtung der Internationalen EU-LAK-Stiftung××

Änderungen zwischen den Fassungen

Übereinkommen zur Errichtung der Internationalen EU-LAK-Stiftung 1
Art. 1neu
in Kraft ab 21.08.2020 · idF BGBl. III Nr. 111/2020 Art. 1↗RIS↗
ARTIKEL 1
Gegenstand
(1) Durch dieses Übereinkommen wird die Internationale EU-LAK-Stiftung (im Folgenden „Stiftung“ oder „EU-LAK-Stiftung“) errichtet.
(2) In diesem Übereinkommen sind die Ziele der Stiftung und die allgemeinen Vorschriften und Leitlinien für ihre Tätigkeit, Struktur und Arbeitsweise festgelegt.