Rechtstracker.at
Norm
Errichtung weiterer Notarstellen in Graz
Fassungen
Art. 1 Errichtung weiterer Notarstellen in Graz
BGBl
Art. 1 Errichtung weiterer Notarstellen in Graz
Judikatur
Art. 1 Errichtung weiterer Notarstellen in Graz
Art. 1 Errichtung weiterer Notarstellen in Graz
Fassungsvergleich zu
Errichtung weiterer Notarstellen in Graz
×
alle §§
Art. 1
×
‹
›
Änderungen zwischen den Fassungen
▾
Errichtung weiterer Notarstellen in Graz
alle schließen
1
§ 0↗
RIS↗
▾
Art. 1
neu
in Kraft ab 24.11.2020 · idF
BGBl. II Nr. 500/2020
Art. 1↗
RIS↗
Im Sprengel des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz werden mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 2022 zwei weitere Notarstellen mit dem Amtssitz in Graz errichtet.