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Fassungsvergleich zu VfGH-Ausspruch, dass § 2 der Verordnung des Landeshauptmannes von Vorarlberg über zusätzliche Maßnahmen zur Bekämpfung der Verbreitung von COVID-19, LGBl. Nr. 92/2020, gesetzwidrig war××

Änderungen zwischen den Fassungen

VfGH-Ausspruch, dass § 2 der Verordnung des Landeshauptmannes von Vorarlberg über zusätzliche Maßnahmen zur Bekämpfung der Verbreitung von COVID-19, LGBl. Nr. 92/2020, gesetzwidrig war 1
Art. 1neu
in Kraft ab 04.12.2021 · idF BGBl. II Nr. 526/2021 Art. 1↗RIS↗
Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 6. Oktober 2021, V 17-18/2021-10, dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz zugestellt am 4. November 2021, zu Recht erkannt:
„1. § 2 der Verordnung des Landeshauptmannes von Vorarlberg über zusätzliche Maßnahmen zur Bekämpfung der Verbreitung von COVID-19, LGBl. für Vorarlberg Nr. 92/2020, war gesetzwidrig.
2. Die als gesetzwidrig festgestellte Bestimmung ist nicht mehr anzuwenden.“