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Fassungsvergleich zu Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht××

Änderungen zwischen den Fassungen

Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht 1
Art. 1neu
in Kraft ab 01.06.2023 · idF BGBl. III Nr. 13/2022 Art. 1↗RIS↗
TEIL I – ALLGEMEINE UND INSTITUTIONELLE BESTIMMUNGEN
KAPITEL I – ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
ARTIKEL 1
Einheitliches Patentgericht
Es wird ein Einheitliches Patentgericht für die Regelung von Streitigkeiten über europäische Patente und europäische Patente mit einheitlicher Wirkung errichtet.
Das Einheitliche Patentgericht ist ein gemeinsames Gericht der Vertragsmitgliedstaaten und unterliegt somit denselben Verpflichtungen nach dem Unionsrecht wie jedes nationale Gericht der Vertragsmitgliedstaaten.