Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 1aufgehoben
(1) Der Kostenersatz gemäß § 40b Abs. 7 KFG 1967 wird auf Grund der Veränderung des Verbraucherpreisindex von mehr als 5% mit 54,70 Euro festgesetzt.
(2) Diese Änderung des Kostenersatzes wird mit 4. April 2022 wirksam.