Rechtstracker.at
Fassungsvergleich zu Änderung des Kostenersatzes gemäß § 40b Abs. 7 KFG 1967××

Änderungen zwischen den Fassungen

Änderung des Kostenersatzes gemäß § 40b Abs. 7 KFG 1967 (aufgehoben) 1
Art. 1aufgehoben
in Kraft 22.03.2022 – 02.04.2023 · idF BGBl. II Nr. 119/2022 Art. 1↗RIS↗
(1) Der Kostenersatz gemäß § 40b Abs. 7 KFG 1967 wird auf Grund der Veränderung des Verbraucherpreisindex von mehr als 5% mit 54,70 Euro festgesetzt.
(2) Diese Änderung des Kostenersatzes wird mit 4. April 2022 wirksam.