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Norm
Festsetzung des Anpassungsfaktors für das Jahr 2024
Fassungen
Art. 1 Festsetzung des Anpassungsfaktors für das Jahr 2024
BGBl
Art. 1 Festsetzung des Anpassungsfaktors für das Jahr 2024
Judikatur
Art. 1 Festsetzung des Anpassungsfaktors für das Jahr 2024
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Festsetzung des Anpassungsfaktors für das Jahr 2024
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Festsetzung des Anpassungsfaktors für das Jahr 2024
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§ 0↗
RIS↗
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Art. 1
neu
in Kraft ab 19.10.2023 · idF
BGBl. II Nr. 309/2023
Art. 1↗
RIS↗
Unter Bedachtnahme auf den Richtwert nach § 108f Abs. 2 und 3 ASVG wird der Anpassungsfaktor für das Jahr 2024 mit 1,097 festgesetzt.