Rechtstracker.at
Fassungsvergleich zu EWR-Abkommen – Beteiligung Kroatien××

Änderungen zwischen den Fassungen

EWR-Abkommen – Beteiligung Kroatien 1
Art. 1neu
in Kraft ab 19.02.2025 · idF BGBl. III Nr. 44/2025 Art. 1↗RIS↗
ARTIKEL 1
(1) Die Republik Kroatien wird Vertragspartei des EWR-Abkommens und wird im Folgenden „neue Vertragspartei“ genannt.
(2) Ab Inkrafttreten dieses Übereinkommens sind die Bestimmungen des EWR-Abkommens in der Fassung, die sie durch die vor dem Donnerstag, 30. Juni 2011 angenommenen Beschlüsse des Gemeinsamen EWR-Ausschusses erhalten haben, für die neue Vertragspartei unter den gleichen Bedingungen wie für die derzeitigen Vertragsparteien und unter den Bedingungen dieses Übereinkommens verbindlich.
(3) Die Anhänge dieses Übereinkommens sind Bestandteil dieses Übereinkommens.