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Fassungsvergleich zu BFG 2013××

Änderungen zwischen den Fassungen

Bundesfinanzgesetz 2013 (BFG 2013) 1
Art. 1neu
in Kraft ab 01.01.2013 · idF BGBl. I Nr. 103/2012 Art. 1↗RIS↗
Bewilligung
Artikel I. Der als Anlage I angeschlossene Bundesvoranschlag für das Finanzjahr 2013 wird nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes bewilligt. Die Auszahlungen und Einzahlungen des Bundesvoranschlages ergeben folgende Schlusssummen:
Allgemeine
Geldfluss aus
Gebarung
der Finanzierungstätigkeit
(Beträge in Millionen Euro)
Auszahlungen:
75 005,806
89 403,074
Einzahlungen:
68 678,361
95 730,519
Nettofinanzierungsbedarf:
6 327,445
Finanzierungsüberschuss:
6 327,445
Der Nettofinanzierungsbedarf der allgemeinen Gebarung vermindert sich um jene Beträge, die voraussichtlich während des Finanzjahres 2013 an Mehreinzahlungen und Minderauszahlungen anfallen und nicht für die Bedeckung von Mittelumschichtungen und Mittelverwendungsüberschreitungen gemäß Artikel IV und V herangezogen werden.