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Fassungsvergleich zu BFG 2014××

Änderungen zwischen den Fassungen

Bundesfinanzgesetz 2014 (BFG 2014) 1
Art. 1neu
in Kraft ab 01.06.2014 · idF BGBl. I Nr. 38/2014 Art. 1↗RIS↗
Bewilligung
Artikel I. Der als Anlage I angeschlossene Bundesvoranschlag für das Finanzjahr 2014 wird nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes bewilligt. Die Auszahlungen und Einzahlungen des Bundesvoranschlages ergeben folgende Schlusssummen:
Allgemeine
Geldfluss aus
Gebarung
der Finanzierungstätigkeit
(Beträge in Millionen Euro)
Auszahlungen:
75 765,091
93 988,557
Einzahlungen:
72 195,785
97 557,863
Nettofinanzierungsbedarf:
3 569,306
Finanzierungsüberschuss:
3 569,306
Der Nettofinanzierungsbedarf der allgemeinen Gebarung vermindert sich um jene Beträge, die voraussichtlich während des Finanzjahres 2014 an Mehreinzahlungen und Minderauszahlungen anfallen und nicht für die Bedeckung von Mittelumschichtungen und Mittelverwendungsüberschreitungen gemäß Artikel IV und V herangezogen werden.