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Fassungsvergleich zu BFG 2018××

Änderungen zwischen den Fassungen

Bundesfinanzgesetz 2018 (BFG 2018) 1
Art. 1neu
in Kraft ab 01.05.2018 · idF BGBl. I Nr. 18/2018 Art. 1↗RIS↗
Bewilligung
Artikel I. Der als Anlage I angeschlossene Bundesvoranschlag für das Finanzjahr 2018 wird nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes bewilligt. Die Auszahlungen und Einzahlungen des Bundesvoranschlages ergeben folgende Schlusssummen:
Allgemeine
Geldfluss aus
Gebarung
der Finanzierungstätigkeit
(Beträge in Millionen Euro)
Auszahlungen:
78 536,102
92 559,104
Einzahlungen:
76 377,030
94 718,176
Nettofinanzierungsbedarf:
2 159,072
Finanzierungsüberschuss:
2 159,072
Der Nettofinanzierungsbedarf der allgemeinen Gebarung vermindert sich um jene Beträge, die voraussichtlich während des Finanzjahres 2018 an Mehreinzahlungen und Minderauszahlungen anfallen und nicht für die Bedeckung von Mittelumschichtungen und Mittelverwendungsüberschreitungen gemäß Artikel IV und V herangezogen werden.