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Fassungsvergleich zu BFG 2019××

Änderungen zwischen den Fassungen

Bundesfinanzgesetz 2019 (BFG 2019) 1
Art. 1neu
in Kraft ab 01.01.2019 · idF BGBl. I Nr. 19/2018 Art. 1↗RIS↗
Bewilligung
Artikel I. Der als Anlage I angeschlossene Bundesvoranschlag für das Finanzjahr 2019 wird nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes bewilligt. Die Auszahlungen und Einzahlungen des Bundesvoranschlages ergeben folgende Schlusssummen:
Allgemeine
Gebarung
Geldfluss aus
der Finanzierungstätigkeit
(Beträge in Millionen Euro)
Auszahlungen:
79 174,026
96 568,487
Einzahlungen:
79 688,743
96 053,770
Nettofinanzierungsbedarf:
- 514,717
Finanzierungsüberschuss:
- 514,717
Der Nettofinanzierungsbedarf der allgemeinen Gebarung vermindert sich um jene Beträge, die voraussichtlich während des Finanzjahres 2019 an Mehreinzahlungen und Minderauszahlungen anfallen und nicht für die Bedeckung von Mittelumschichtungen und Mittelverwendungsüberschreitungen gemäß Artikel IV und V herangezogen werden.