Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 1 § 1neu
Artikel I.
§ 1.
(1) Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, die Ausfallshaftung des Bundes für Kredite bis zu einem Gesamtbetrag von 200 Millionen Schilling, die zur Errichtung und zum Ausbau von Zollfreizonen in Österreich notwendig sind, ganz oder teilweise zu übernehmen.
(2) Die Ausfallshaftung bezieht sich auf den Zinsendienst und die Rückzahlung des Kredites.