Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 1 § 1neu
Artikel I.
§ 1. (1) Obstpflanzgut - das sind alle zur Heranzucht bestimmten Obstgehölze, soweit sie zur Fruchtnutzung geeignet sind, sowie alle Arten von Veredlungsunterlagen für solche Obstgehölze - darf nur feilgehalten, veräußert oder sonst in Verkehr gesetzt werden, wenn es je Verkaufseinheit mit einem Anhänger versehen ist, der nachstehende Angaben enthält:
a) die Sorte und die Unterlage des Obstpflanzgutes;
b) bei Inlandsware die Güteklasse A oder B;
c) bei Inlandsware den Namen und die Anschrift der Baumschule, in der das Pflanzgut herangezogen worden ist; handelt es sich um Pflanzgut, das in einer anerkannten Markenbaumschule (§ 4 Abs. 2) herangezogen worden ist, so ist auch die Kontrollnummer (§ 5 Abs. 6) dieser Baumschule anzugeben; der Name und die Anschrift dieser Baumschule können entfallen, wenn sie das Pflanzgut nicht selbst an Verbraucher in Verkehr setzt;
d) bei Auslandsware das Herkunftsland sowie Name und Anschrift des Betriebes, der die Ware im Inland in Verkehr setzt.
(2) Die Angaben gemäß Abs. 1 müssen der Wahrheit entsprechen.
(3) Die näheren Vorschriften über den Anhänger und die Art seiner Anbringung erläßt das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft durch Verordnung.