Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 1 § 1neu
Artikel I
Sonderabgabe vom Einkommen
§ 1.
(1) Neben dem Beitrag vom Einkommen zur Förderung des Wohnbaues und für Zwecke des Familienlastenausgleiches gemäß dem Bundesgesetz vom 7. Juli 1954, BGBl. Nr. 152, und neben dem Beitrag nach dem Bundesgesetz vom 9. September 1966, BGBl. Nr. 207, wird für die Kalenderjahre 1969 bis einschließlich 1972 eine Sonderabgabe vom Einkommen erhoben.
(2) Die Sonderabgabe vom Einkommen haben alle natürlichen und juristischen Personen zu entrichten, die der Einkommensteuer bzw. der Körperschaftsteuer unterliegen.
Anmerkung
Schlagworte