Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 1 § 1neu
ARTIKEL I.
Geltungsbereich.
§ 1. (1) Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten für alle Betriebe, die gemäß den Bestimmungen des Arbeitsinspektionsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 147, der Aufsicht der Arbeitsinspektion unterliegen.
(2) Als Betriebe gelten auch außerhalb des Standortes des Betriebes gelegene Arbeitsstätten.
(3) Soweit in dieser Verordnung von Dienstnehmern gesprochen wird, sind darunter auch Lehrlinge zu verstehen.