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Fassungsvergleich zu Allgemeine Dienstnehmerschutzverordnung××

Änderungen zwischen den Fassungen

Allgemeine Dienstnehmerschutzverordnung (aufgehoben) 1
Art. 1 § 1neu
in Kraft 01.01.1973 – 31.12.1994 · idF BGBl. Nr. 265/1951 · aufgehoben durch BGBl. Nr. 450/1994 Art. 1 § 1↗RIS↗
ARTIKEL I.
Geltungsbereich.
§ 1. (1) Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten für alle Betriebe, die gemäß den Bestimmungen des Arbeitsinspektionsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 147, der Aufsicht der Arbeitsinspektion unterliegen.
(2) Als Betriebe gelten auch außerhalb des Standortes des Betriebes gelegene Arbeitsstätten.
(3) Soweit in dieser Verordnung von Dienstnehmern gesprochen wird, sind darunter auch Lehrlinge zu verstehen.