Änderungen zwischen den Fassungen
Pauschalierung einer Aufwandsentschädigung für Hausbeschauen außerhalb der vorgeschriebenen Dienstzeit (aufgehoben)
1§ 0↗RIS↗
Art. 1 § 1neu
Artikel I
§ 1.
Den Beamten der Allgemeinen Verwaltung gebührt für jede angeordnete Überstunde, die sie zur Durchführung von Hausbeschauen (§ 49 des Zollgesetzes, BGBl. Nr. 129/1955) geleistet haben, eine pauschalierte Aufwandsentschädigung. Dies gilt nicht für die Zeit, die die Beamten zur Überprüfung der Warenerklärung bzw. zur Ausfertigung der Abfertigungsbefunde benötigen.