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Fassungsvergleich zu Pauschalierung einer Aufwandsentschädigung für Hausbeschauen außerhalb der vorgeschriebenen Dienstzeit××

Änderungen zwischen den Fassungen

Pauschalierung einer Aufwandsentschädigung für Hausbeschauen außerhalb der vorgeschriebenen Dienstzeit (aufgehoben) 1
Art. 1 § 1neu
in Kraft 23.07.1976 – 30.06.1989 · idF BGBl. Nr. 369/1976 · aufgehoben durch BGBl. Nr. 403/1989 Art. 1 § 1↗RIS↗
Artikel I
§ 1.
Den Beamten der Allgemeinen Verwaltung gebührt für jede angeordnete Überstunde, die sie zur Durchführung von Hausbeschauen (§ 49 des Zollgesetzes, BGBl. Nr. 129/1955) geleistet haben, eine pauschalierte Aufwandsentschädigung. Dies gilt nicht für die Zeit, die die Beamten zur Überprüfung der Warenerklärung bzw. zur Ausfertigung der Abfertigungsbefunde benötigen.