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Fassungsvergleich zu Modellversuch eines gemeinsamen Hubschrauber-Rettungsdienstes (Bund – Salzburg)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Modellversuch eines gemeinsamen Hubschrauber-Rettungsdienstes (Bund – Salzburg) (aufgehoben) 1
Art. 1 § 1neu
in Kraft 20.01.1984 – 20.01.1987 · idF BGBl. Nr. 21/1984 Art. 1 § 1↗RIS↗
Artikel I
Zweck und Ziel
§ 1.
(1) Die Vertragsparteien kommen überein, nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zur Ermittlung von Daten über die Einrichtung und den Betrieb eines Hubschrauber-Rettungsdienstes im Land Salzburg, einschließlich der dadurch entstehenden Kosten, auf die Dauer von drei Jahren einen Modellversuch durchzuführen.
(2) Die Vertragsparteien werden die ermittelten Daten, einschließlich personenbezogener Daten über Verletzte oder Kranke (Vor- und Zuname, Geburtsdatum, Nationalität, Anschrift, Art der Verletzung oder Krankheit, Art der Hilfeleistung, Sozialversicherungsträger und Krankenanstalt, in die die Einlieferung erfolgte), soweit es zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung ist, verarbeiten und einander sowie Sozialversicherungsträgern übermitteln.
Anmerkung
vgl. § 7 Abs. 2 DSG, BGBl. Nr. 565/1978
Schlagworte
Vorname, Name