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Fassungsvergleich zu ORF-G××

Änderungen zwischen den Fassungen

ORF-Gesetz (ORF-G) 1
Art. 1 § 1neu
in Kraft 29.09.1984 – 21.12.1984 · idF BGBl. Nr. 379/1984 · danach: BGBl. Nr. 531/1984 Art. 1 § 1↗RIS↗
Artikel I
ABSCHNITT I
Aufgaben und Einrichtung des Österreichischen Rundfunks
§ 1.
(1) Zur Besorgung der in diesem Bundesgesetz angeführten Aufgaben wird unter der Bezeichnung „Österreichischer Rundfunk“ ein eigener Wirtschaftskörper gebildet. Er hat seinen Sitz in Wien und besitzt Rechtspersönlichkeit. (BGBl. Nr. 80/1975, Art. I Z 1)
(2) Der Österreichische Rundfunk ist nicht auf Gewinn gerichtet; er ist in der Abteilung A des Handelsregisters beim Handelsgericht Wien zu protokollieren und gilt als Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches.
(3) Der Österreichische Rundfunk ist von der Körperschaftsteuer sowie der Gewerbesteuer nach dem Gewerbeertrag und dem Gewerbekapital befreit.
(4) Der Österreichische Rundfunk ist als Arbeitgeber kollektivvertragsfähig.