Artikel I
ERSTER ABSCHNITT
Anwendungsbereich
§ 1. Die Vorschriften dieser Verordnung sind, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt ist, auf die staatsanwaltschaftlichen Behörden im Sinne des § 2 Abs. 1 des Staatsanwaltschaftsgesetzes und deren Organe anzuwenden.