Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 1 § 1neu
ABSCHNITT I
Artikel I
Katastrophenfonds
§ 1.
(1) Für die zusätzliche Finanzierung von Maßnahmen zur Vorbeugung gegen künftige und zur Beseitigung von eingetretenen Katastrophenschäden wird ein Katastrophenfonds als Verwaltungsfonds geschaffen.
(2) Der Fonds wird vom Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit den sachlich zuständigen Bundesministern verwaltet. Über die Gebarung des Fonds und die Verwendung der Mittel ist vom Bundesminister für Finanzen bis 31. März des jeweils folgenden Jahres, erstmals bis 31. März 1987, dem Nationalrat zu berichten.