Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 1 § 1neu
Artikel I
1. Lehramtsausbildung für Berufsschulen - viersemestriger Studiengang (Anlagen I und II)
2. Lehramtsausbildung für Berufsschulen - zweisemestriger Studiengang (Anlagen I und III)
3. Lehramtsausbildung für den hauswirtschaftlichen Fachunterricht - viersemestriger Studiengang (Anlagen I und IV)
4. Lehramtsausbildung für den hauswirtschaftlichen Fachunterricht - sechssemestriger Studiengang (Anlagen I und V)
5. Lehramtsausbildung für den gewerblichen Fachunterricht, Mode und Bekleidungstechnik, Fachrichtung Damenkleidermachen - viersemestriger Studiengang (Anlagen I und VI/1)
6. Lehramtsausbildung für den gewerblichen Fachunterricht, Mode und Bekleidungstechnik, Fachrichtung Herrenkleidermachen - viersemestriger Studiengang (Anlagen I und VI/2)
7. Lehramtsausbildung für den gewerblichen Fachunterricht, Mode und Bekleidungstechnik, Fachrichtung Kunststicken - viersemestriger Studiengang (Anlagen I und VI/3)
8. Lehramtsausbildung für den gewerblichen Fachunterricht, ausgenommen Mode und Bekleidungstechnik - viersemestriger Studiengang (Anlagen I und VII)
9. Lehramtsausbildung für den gewerblichen Fachunterricht, ausgenommen Mode und Bekleidungstechnik - zweisemestriger Studiengang (Anlagen I und VIII)
10. Lehramtsausbildung für Textverarbeitung (Computerunterstützte Textverarbeitung, Stenotypie, Phonotypie) - viersemestriger Studiengang (Anlagen I und IX)
11. Vorbereitungslehrgänge für Erweiterungsprüfungen für Lehrer des hauswirtschaftlichen Fachunterrichtes und für Lehrer des gewerblichen Fachunterrichtes - Mode und Bekleidungstechnik (Anlagen I und X)
12. Vorbereitungslehrgänge für Erweiterungsprüfungen für Lehrer an Berufsschulen (Anlagen I und XI)