Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 1 § 1geändertÜberschrift, Bezeichnung, Text (neu)
Die Vorschriften dieser Verordnung sind, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt ist, auf die Staatsanwaltschaften im Sinne der §§ 2 Abs. 1 und 2a des Staatsanwaltschaftsgesetzes und deren Organe anzuwenden.